§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
Kaufverträge, die mit Verbrauchern
abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen
noch einer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
(Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten
ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht
gilt. Die Vertragsparteien
werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge
handelt, nachfolgend als „Verkäufer“
und als „Käufer“ bezeichnet.
(2) Für Verträge, die nicht zwischen anwesenden Personen und
daher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, gelten zusätzlich
die nachfolgenden Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge.
(3) Bei dem Verkauf von Schiffen, die in einem
Schiffsregister eingetragen sind, finden die
Vorschriften des Kaufrechts Anwendung, die für den Verkauf
von Grundstücken gelten.
§ 2 Vertragsabschluß
(1) Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer
von 6 Wochen gebunden. Ein
Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein
Vertragsangebot annimmt.
(2) Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer
Ware, die erst noch nach den Spezifikationen
des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der
Verkäufer eine
Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann
der Verkäufer eine Bestellung
des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche
Lieferbestätigung des
Lieferanten vorliegt.
(3) Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der
Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung
des Käufers ausführt.
(4) Wurde der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so gilt die
Schriftform auch für alle Vertragsänderungen
und Vertragsergänzungen als vereinbart.
(5) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur
mit schriftlicher Zustimmung
des Verkäufers auf Dritte übertragen.
(6) An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen
hat der Verkäufer oder
sein Lieferant ein Urheberrecht.
(7) Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein
Ersatzteil in der vom Käufer gewünschten
Ausführung nicht liefern, so kann der Verkäufer dem Käufer
eine nach Qualität und
Preis gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist
der Käufer nicht zur Abnahme
verpflichtet, und er hat außerdem die Kosten der Rücksendung
nicht zu tragen.
§ 3 Pflichten des
Verkäufers
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte
Sache zu übergeben und ihm das
Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet
sich nach den im Vertrag
festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag
festgelegten Verwendung und den
in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen
entsprechen. Eigene Prospektaussagen
und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es
sich um verbindliche
Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche
beschreibende Merkmale
handelt. Alle in dem Vertrag genannten
Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien,
für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde.
Konstruktions- und Formänderungen
der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges
seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Sache nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer
zumutbar sind.
(2) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst
unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige
Lieferüberschreitungen sind unschädlich,
falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als
verbindlich in dem
Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem
Vertragsabschluß. Werden
nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern
sich die Lieferfristen um den
gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und der
Vertragsänderung liegt,
sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst
dann in Verzug, wenn er nach
Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung
gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist
muss mindestens 2 Wochen
betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung
begehren, wenn der Lieferverzug
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen
z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten
Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt
eine Leistungsstörung
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens
verlangen, wenn dem Verkäufer oder
einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf
höchstens 5% des Kaufpreises
ohne Umsatzsteuer.
(6) Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so
verlängern sich erforderlichenfalls
bereits vereinbarte Liefertermine.
(7) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, der
Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe.
(8) Soll der Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies
ausdrücklich vereinbart werden.
Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten
Erfüllungsort versandt, so gehen
die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten
werden nur dann berechnet,
wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine
Verpackung oder ggf.
eine seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer dies
wünscht. Kosten der Transportversicherung,
der Verladung und Überführung sowie vereinbarter
Nebenleistungen
gehen zu Lasten des Käufers.
§ 4 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im
Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu
zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Zahlungen haben spesenfrei zu
erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem
Konto des Verkäufers erbracht.
Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber.
Wechsel werden nur kraft einer
besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen
entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer
nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
(2) Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs
durch den Käufer.
(3) Treten nicht vorhergesehenen Rohstoff-, Lohn-, Energie-
oder sonstige Kostenänderungen
ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages
nicht zumutbar wird, so ist der
Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 313 BGB
berechtigt, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung
von dem Vertrag zurückzutreten,
falls die Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer
unzumutbar geworden ist.
(4) Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von
dem Käufer nicht eingehalten
werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten
und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das
Leistungsverweigerungsrecht des
Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder
der Käufer Sicherheit geleistet
hat.
(5) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers
nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer
kommt auch dann
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der
Rechnung vermerkt sind.
(6) Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird
die gesamte Restschuld – ohne
Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur
Zahlung fällig, wenn der Käufer
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder
teilweise in Verzug gerät
und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist,
mindestens ein Zehntel des Kaufpreises
beträgt.
(7) Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr
fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb
von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu
prüfen. Der Käufer ist verpflichtet,
die Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu
übernehmen. Wird die Kaufsache
bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder
seinem Beauftragten
gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache
entstandene Schäden, wenn diese
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll
vorgelegt, das mit dem Käufer
bei der Übernahme im einzelnen durchgegangen wird. Soweit
durch Eintragung in dem
Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe
frei von Mängeln war, so
gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es
sich nicht um versteckte Mängel
handelt.
(3) Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger
als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im
Rückstand, so kann der Verkäufer
dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen
mit der Erklärung, dass
er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne.
(4) Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer
berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der
Käufer die Abnahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser
Zeit zur Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht imstande
ist.
(6) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser
15% des vereinbarten Kaufpreises
ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist. Der Verkäufer
kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterungen
des § 287 Abs. 2
ZPO berufen.
§ 6 Versand
(1) Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware
an den Käufer oder an von dem
Käufer beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung
trägt der Käufer das Transportrisiko.
(2) Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien
nicht etwas anderes vereinbart haben.
(3) Der Verkäufer ist auf Wunsch des Käufers verpflichtet,
eine Transportversicherung auf
Rechnung des Käufers abzuschließen.
(4) Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware
Transportschäden fest, so hat er dies dem
Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer Woche
anzuzeigen. Wurde eine
Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung
unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder
Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben,
so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen
Maßnahmen unter Berücksichtigung
der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen, der
Verkäufer haftet jedoch
nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.
§ 7 Nacherfüllung
(1) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst nur
Nacherfüllung verlangen.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine
andere Sache oder eine zu geringe
Menge liefert.
(2) Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der
Verkäufer zunächst um eine Beseitigung
des Mangels bemühen. Das Wahlrecht des Käufers, anstelle der
Nachbesserung die
Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist gemäß §
439 Abs. 3 BGB insoweit
eingeschränkt, als die Lieferung einer mangelfreien Sache
nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht
zumutbar ist. Dabei sind
insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Diese Voraussetzungen liegen
vor, wenn die Kaufsache nach einer Kundenspezifikation
gefertigt worden ist oder es
sich sonst um eine Einzelfertigung handelt.
(3) Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer
die verkaufte Sache am Übergabeort
zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer
die Nachbesserung
an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden
Mehrkosten. Ist die Nachbesserung
an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den
Transport der Sache
an einen geeigneten Ort - dies kann auch der Betriebssitz
des Verkäufers sein - auf Kosten
des Käufers verlangen.
(4) Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um
Zug gegen Rückgabe der mangelhaften
Sache.
(5) Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn
sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des
Mangels oder sonstigen Umständen
z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers
etwas anderes ergibt. In
diesem Fall und in dem Fall, dass der Verkäufer die
Lieferung einer mangelfreien Sache
verweigert, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und
Schadenersatz sowie den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Statt
zurückzutreten, kann der Käufer den
Kaufpreis auch mindern.
(6) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss
den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf
gebrauchter Sachen.
Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, kann der
Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn
der Verkäufer seine Aufklärungspflichten
verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(7) Hat der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen, so hat er
hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle
Beschaffenheitsangaben, die in den Kaufvertrag
aufgenommen worden sind oder auf die in dem Kaufvertrag
verwiesen wird.
(8) Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine
Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren
die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus
der Werksgarantie
geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie
häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung
des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch
diese
Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des
Käufers gegen den Verkäufer
in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich
jederzeit ohne Angabe von
Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der
Nacherfüllung wenden.
(9) Mängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen
und bei Schiffen in 2 Jahren,
bei gebrauchten Sachen und bei gebrauchten Schiffen in 1
Jahr.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von
ihm gelieferten Gegenständen
bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Verkäufer kann die verkaufte Sache herausverlangen,
wenn er von dem Kaufvertrag
zurückgetreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der
Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des
Verwertungserlöses. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere
oder der Käufer niedrigere
Kosten nachweist.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen
Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von Pfändungen, von der
Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich
Mitteilung zu machen. Er hat den
Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das
Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen,
und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem
Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts
und zur Wiederbeschaffung
des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle
Schäden, die durch
den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen,
soweit Kosten und Schadenersatz
nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine
Sicherungsübereignung oder
Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung
seines regelmäßigen Standortes
zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten
und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen
von Notfällen – vom Verkäufer
oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen
zu lassen.
§ 9 Vermittlungsgeschäfte
(1) Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die
Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbare
Rechtsbeziehungen zwischen
den Kaufvertragsparteien entstehen.
(2) Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines
Kunden tätig, er übernimmt keine
Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer.
§ 10 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin,
dass die Vertragsdaten in einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sicher
gestellt, dass diese gespeicherten
Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge
§ 11 Vertragsschluss
Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind
freibleibend. Wenn Waren ausverkauft
sind, kommt kein Vertragsabschluß zustande. Im übrigen kommt
ein Kaufvertrag mit
der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zustande.
§ 12 Widerrufsrecht
Kommt der Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder
telefonischen Bestellung, einer Bestellung
per Email oder Telekopie zustande, so steht dem Käufer ein
Widerrufsrecht zu. Das
Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren,
die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die
auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Der
Widerruf muss keine Begründung
enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften
Datenträger oder durch Rücksendung
der Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluß
erfolgen; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Die Ware ist FREI HAUS an
folgende Anschrift zu adressieren:
Sprang Michael
Joseph-Fraunhofer-Str.6
85276 Pfaffenhofen
(USt-IdNr. DE200711206)
Germany
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann
der Käufer die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im
verschlechterten Zustand zurückgeben,
so hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Bei der
Überlassung von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
Prüfung – wie sie dem Käufer
etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre –
zurückzuführen ist. Im Übrigen kann
der Käufer die Wertersatzpflicht auch dadurch vermeiden,
indem er die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren
Wert beeinträchtigen könnte.
§ 13 Preise
Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle
Steuern und sonstigen Preisbestandteile.
Die Preislisten sind solange gültig, bis sie durch eine neue
Preisliste ersetzt werden. Bei
einem Paketversand wird eine Versandkostenpauschale erhoben,
deren Höhe sich nach den
üblicherweise anfallenden Kosten richtet.
§ 14 Mängelrügen
(1) Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der
Ware erhoben werden. Der Käufer
ist verpflichtet, die Ware auszupacken und sie auf ihre
Funktionstüchtigkeit hin auszuprobieren.
(2) Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der
Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes,
der Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme
anzufordern und
dem Verkäufer zuzuleiten. Die von dem Verkäufer verwendeten
Verpackungen sind von
der Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadenfall die
Erstattung gewährleistet ist.
(3) Eine Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtungen kann
die Gewährleistungsrechte des
Käufers beeinträchtigen.
§ 15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist bei
Fernabsatzverträgen der Wohnsitz des
Käufers.
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